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   BVerwG, 16.10.1964 - VII P 7.63   

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https://dejure.org/1964,479
BVerwG, 16.10.1964 - VII P 7.63 (https://dejure.org/1964,479)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.1964 - VII P 7.63 (https://dejure.org/1964,479)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 1964 - VII P 7.63 (https://dejure.org/1964,479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitwirkung der Personalversammlung bei der Versetzung eines Beamten - Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes eines Bezirkspersonalrats - Vom Vorstand eines Bezirkspersonalrates allein zu führende Geschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 31, 70

Papierfundstellen

  • BVerwGE 19, 325
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.1959 - VII P 8.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1964 - VII P 7.63
    So habe auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 8, 214) die Mitwirkung des Personalrats bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten nur dann als laufendes Geschäft erachtet, wenn Einwendungen aus § 71 Abs. 2 PersVG - andere Einwendungen seien durch § 70 Abs. 2 PersVG ausgeschlossen - offensichtlich nicht vorgebracht werden könnten und hierüber im Vorstand weder Zweifel noch Meinungsverschiedenheiten beständen.

    Dennoch sei sie nicht "praktisch darauf beschränkt, die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen" (BVerwGE 8, 214).

    Die vom Bezirkspersonalrat vertretene Auffassung stehe auch im Einklang mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mars 1959 (BVerwGE 8, 214).

    In dem von dem Verwaltungsgerichtshof und auch den Beteiligten zitierten Beschluß vom 20. März 1959 (BVerwGE 8, 214) hat der Senat bereits die Frage erörtert, wie die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallenden laufenden Geschäfte im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG abzugrenzen sind.

    In seinem Beschluß vom 20. März 1959 (a.a.O.) hat der Senat zunächst klargestellt, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG, wonach der Vorstand des Personalrats die laufenden Geschäfte führt, zwar für den Bezirkspersonalrat, um den es sich auch damals handelte, nur entsprechend gilt, daß aber daraus keine erweiternde Auslegung des in § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG verwendeten Begriffs der laufenden Geschäfte hergeleitet werden kann.

    Wenn der Senat in seinem Beschluß vom 20. März 1959 (a.a.O.) glaubte, in den Fällen des § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 PersVG unter den in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen die Ausübung eines echten Mitwirkungsrechts verneinen zu können, so vor allem deshalb, weil hier bereits der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht nur in beschränktem Umfange zum Zuge kommen läßt und damit dem Dienstherrn in den in § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 a.a.O. aufgeführten Personalangelegenheiten der Beamten einen beteiligungsfreien Ermessensspielraum gewährt.

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII P 3.63

    Befugnis des Vorstandes eines Personalrates zur Übertragung bestimmter

    Auszug aus BVerwG, 16.10.1964 - VII P 7.63
    Dem steht nicht entgegen, daß die zur Vorbereitung der von den zuständigen Personalratsgremien zu treffenden Entscheidungen dienenden Maßnahmen als laufende Geschäfte gelten und daß hierüber auch in einer Geschäftsordnung Bestimmungen getroffen werden können (vgl. Beschluß des Senats vom 20. März 1964 - BVerwG VII P 3.63 -).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessungsentscheidung, die gemäß § 39 Abs. 1 SGB I nur durch Sinn und Zweck des Schwerbehindertengesetzes gebunden ist (vgl. BVerwGE 8, 46 (49) [BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56]; 19, 327 (328) [BVerwG 16.10.1964 - VII P 7/63]).
  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvL 8/88

    Zu den Auswirkungen des personalvertretungsrechtlichen Gruppenprinzips auf die

    Danach sei der Gesetzgeber nicht schlechthin gehindert, sich zugunsten der Führung der laufenden Geschäfte durch einen monokratischen Vorsitzenden und damit zugunsten des Mehrheitsprinzips zu entscheiden,zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Hinweis u.a. auf BVerwGE 19, 325 ; 34, 180 ) jedenfalls dann nicht mehr von laufenden und im Bundesrecht vom Vorstand allein zu führenden Geschäften gesprochen werden könne, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat als solchem vom Gesetz förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handele, wozu insbesondere die Ausübung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gehöre.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 8, 214 ; 19, 325 ; 34, 180 ; 41, 30 ) wie der Meinung des Schrifttums (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder in: Fürst u.a., Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. V, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: ovember 1990, Rn. 32; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 32, Rn. 33; Lorenzen in: Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand zu § 32 BPersVG: März 1993, Rn. 13 ff.; s.a. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 32, Rn. 14; Havers, Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 29, Erl. 5; Orth/ Welkoborsky, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 29, Rn. 14 f.; etwas weitergehend Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 2. Aufl., §§ 32/33, Rn. 73 ff.).

  • BVerwG, 07.11.1969 - VII P 3.69

    Bestimmung des Vorsitzenden einer Fachkammer - Richter auf Probe als ständige

    Sie sind - wie die Ausübung des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechts - vom Gesetzgeber zum Gegenstand einer Beschlußfassung des Personalrats gemacht worden (BVerwGE 8, 214; 18, 162; 19, 325).
  • BVerwG, 05.02.1971 - VII P 17.70

    Entscheidungsbefugnis des Personalrates der Deutschen Bundesbahn hinsichtlich

    Sie sind, wie z. B. die Ausübung des Mitbestimmungs- und des Mitwirkungsrechts, vom Gesetzgeber zum Gegenstand einer Beschlußfassung des Personalrats gemacht worden (BVerwGE 8, 214; 18, 162 [BVerwG 20.03.1964 - VII C 138/63]; 19, 325) [BVerwG 16.10.1964 - VII C 100/63].
  • BVerwG, 02.02.1973 - II B 46.72

    Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Versetzung eines Beamten -

    In dem Beschluß vom 16. Oktober 1964 - BVerwG VII P 7.63 - (BVerwGE 19, 325 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß die Ausübung des dem Personalrat in § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - eingeräumten Mitwirkungsrechts bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle dem Personalrat als Gremium zusteht und nicht zu den vom Vorstand des Personalrats allein zu führenden laufenden Geschäften im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG gehört.
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